1. Abschluss
Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.
2. Zahlungsbedingungen
Alle Preise sind unverbindlich und verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Lager.
Die Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn anders lautende Vereinbarungen wurden getroffen. Zahlung hat unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückhaltung in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet, der dem des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes entspricht.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigt uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
3. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Durch Veräußerung unseres Eigentums entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Frankfurt/Main. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
II. Ausführung und Lieferung
1. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingetroffen, wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerks Verschulden unmöglich ist.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem Abschluss in Verzug ist.
Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
2. Dauerabschluss
Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und entsprechende Soforteinstellungen für die Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach ergebnislosen Bemühungen um einen Liefertermin berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Abschlussüberschreitung
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss zu den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Tagespreisen berechnen.
4. Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
5. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferer eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten.
6. Abnahme
Der Besteller ist berechtigt, diejenige Ware, für die besondere Gütevorschriften vereinbart sind oder die in das Ausland geht, bei uns sofort nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Unterlässt der Besteller die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen unseres Lagers als bedingungsgemäß geliefert.
7. Versand und Gefahrübertragung
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Spezialwagen besonders berechnet werden, sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen.
Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit des Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Lager geliefert zu berechnen.
8. Mängelrüge
Transportschäden sind dem Frachtführer und dem Lieferer unverzüglich zu melden. Mängelrügen hat der Besteller innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestellungsort zu erheben.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 2 Monate nach Empfang der Ware zu rügen und mit Musterstücken zu belegen. Mangelhafte Ware nehmen wir zurück, sofern die Berechtigung der Beanstandung anerkannt ist und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Statt dessen kann auch der Minderwert vergütet werden. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Mängelanspruch verjährt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
Unsere aktuell gültigen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen stehen Ihnen auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung